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Rechtsprechung
   BFH, 25.04.2001 - V B 208/00   

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https://dejure.org/2001,9402
BFH, 25.04.2001 - V B 208/00 (https://dejure.org/2001,9402)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2001 - V B 208/00 (https://dejure.org/2001,9402)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2001 - V B 208/00 (https://dejure.org/2001,9402)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1566
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - V B 208/00
    Das Finanzgericht (FG) führte unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 --Armbrecht-- (BStBl II 1996, 392) im Wesentlichen aus, bei der Entnahme eines Gegenstandes beschränke sich zwar die Besteuerung auf den dem Unternehmen zugeordneten Anteil; der Kläger habe den PKW jedoch in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet.
  • BFH, 23.04.1998 - VII B 282/97

    Voraussetzungen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvorhersehbare

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - V B 208/00
    Die Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn der Gesichtspunkt, auf den das FG sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so dass sich die Beteiligten dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keinen Anlass hatten, sich hierzu zu äußern (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).
  • BFH, 16.08.1999 - VII B 131/99

    Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - V B 208/00
    Dementsprechend hat der Kläger auch nicht, wie erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78; vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.), weiter substantiiert, inwieweit das FG zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können.
  • BFH, 30.07.1997 - XI B 218/95
    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - V B 208/00
    Dementsprechend hat der Kläger auch nicht, wie erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78; vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.), weiter substantiiert, inwieweit das FG zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können.
  • BFH, 13.03.1997 - I B 125/96
    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - V B 208/00
    Darzulegen ist aber auch, was der Beteiligte, hätte er Gelegenheit sich zu äußern gehabt, hierzu gesagt hätte (z.B. BFH-Beschluss vom 13. März 1997 I B 125/96, BFH/NV 1997, 772, 773).
  • BFH, 12.09.2007 - X B 18/03

    Rüge von Verfahrensmängeln: Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO; Vorliegen einer

    Anders ist es freilich, wenn die voraussichtlich entscheidungserheblichen Rechtsfragen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des bisherigen gerichtlichen Verfahrens waren (BFH-Beschlüsse vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492; vom 25. April 2001 V B 208/00, BFH/NV 2001, 1566).
  • BFH, 03.02.2003 - I B 49/02

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

    Jedenfalls in einem solchen Fall wird das Recht des Beteiligten auf Gehör nur dann verletzt, wenn das FG seine Entscheidung auf eine Erwägung stützt, die weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und zu deren Berücksichtigung der Beteiligte nach dem bisherigen Verfahrensverlauf keinen Anlass hatte (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537; BFH-Beschlüsse vom 25. April 2001 V B 208/00, BFH/NV 2001, 1566; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 09.06.2005 - VIII B 105/04

    NZB: Kapitalanlage im Ausland; Steuerhinterziehung

    Zwar schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Verfahrensbeteiligten auch vor sog. Überraschungsentscheidungen mit der Folge, dass das Gericht gehindert ist, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (§ 96 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 25. April 2001 V B 208/00, BFH/NV 2001, 1566, m.w.N.).
  • BFH, 08.01.2003 - I B 22/02

    NZB; rechtliches Gehör

    Zum anderen haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch darauf, dass das Gericht sie auch in rechtlicher Hinsicht auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte und Erwägungen hinweist, mit denen sie erkennbar nicht gerechnet haben und auch nicht rechnen mussten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2001 I B 84/00, BFH/NV 2001, 1425; vom 25. April 2001 V B 208/00, BFH/NV 2001, 1566).
  • BFH, 07.01.2002 - III B 64/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Fortbildung des Rechts -

    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BFH-Beschluss vom 25. April 2001, V B 208/00, BFH/NV 2001, 1566).
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Rechtsprechung
   BFH, 17.05.2001 - I B 110/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10783
BFH, 17.05.2001 - I B 110/00 (https://dejure.org/2001,10783)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2001 - I B 110/00 (https://dejure.org/2001,10783)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - I B 110/00 (https://dejure.org/2001,10783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1566
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - I B 110/00
    Eine solche Situation kann auch dadurch verursacht sein, dass der Richter zwar nicht zu dem Beteiligten, wohl aber zu dessen Prozessbevollmächtigten ein gespanntes Verhältnis hat; ein solches rechtfertigt jedoch nur dann eine Ablehnung, wenn die Besorgnis begründet ist, dass es sich im konkreten Fall zu Ungunsten des Beteiligten auswirken könnte (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1991 VI B 128/90, BFH/NV 1991, 696; vom 22. Mai 1991 IV B 48/90, BFH/NV 1992, 395).

    Die Klägerin kann im Beschwerdeverfahren keine neuen Ablehnungsgründe vorbringen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 395; vom 20. Juli 1994 I B 140/93, BFH/NV 1995, 400).

  • BFH, 10.03.2000 - I B 52/99

    Richterablehnung; Fristsetzung zur Vorlage der Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - I B 110/00
    Das ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und bei objektiver Betrachtung anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht unvoreingenommen entscheiden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1999 VI B 397/98, BFH/NV 2000, 337; vom 14. Oktober 1999 IV B 72/99, BFH/NV 2000, 459; vom 10. März 2000 I B 52/99, BFH/NV 2000, 1114, m.w.N.).
  • BFH, 23.09.1999 - VI B 397/98

    Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - I B 110/00
    Das ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und bei objektiver Betrachtung anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht unvoreingenommen entscheiden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1999 VI B 397/98, BFH/NV 2000, 337; vom 14. Oktober 1999 IV B 72/99, BFH/NV 2000, 459; vom 10. März 2000 I B 52/99, BFH/NV 2000, 1114, m.w.N.).
  • BFH, 14.10.1999 - IV B 72/99

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - I B 110/00
    Das ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und bei objektiver Betrachtung anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht unvoreingenommen entscheiden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1999 VI B 397/98, BFH/NV 2000, 337; vom 14. Oktober 1999 IV B 72/99, BFH/NV 2000, 459; vom 10. März 2000 I B 52/99, BFH/NV 2000, 1114, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.1991 - VI B 128/90

    Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit nach dem Abhalten eines

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - I B 110/00
    Eine solche Situation kann auch dadurch verursacht sein, dass der Richter zwar nicht zu dem Beteiligten, wohl aber zu dessen Prozessbevollmächtigten ein gespanntes Verhältnis hat; ein solches rechtfertigt jedoch nur dann eine Ablehnung, wenn die Besorgnis begründet ist, dass es sich im konkreten Fall zu Ungunsten des Beteiligten auswirken könnte (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1991 VI B 128/90, BFH/NV 1991, 696; vom 22. Mai 1991 IV B 48/90, BFH/NV 1992, 395).
  • BFH, 20.07.1994 - I B 140/93

    Voraussetzungen für Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - I B 110/00
    Die Klägerin kann im Beschwerdeverfahren keine neuen Ablehnungsgründe vorbringen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 395; vom 20. Juli 1994 I B 140/93, BFH/NV 1995, 400).
  • BFH, 04.06.2003 - XI B 91/02

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei gespanntem Verhältnis

    Ein solches rechtfertigt jedoch nur dann eine Ablehnung, wenn die Besorgnis begründet ist, es könnte sich im konkreten Fall zu Ungunsten eines Beteiligten auswirken (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 2001 I B 110/00, BFH/NV 2001, 1566).
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